GRUNDLAGEN DER ALTERSVORSORGE
Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 ist die steuerliche Förderung der Altersvorsorge auf das so genannte 3-Schichten-Modell umgestellt worden. Die drei Schichten erfassen Altersvorsorgeprodukte nun ihrer steuerlichen Behandlung entsprechend.
Erste Schicht – die Basisversorgung

Dazu zählen die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftlichen Alterskassen, Versorgungswerke und die Basisrente (die so genannte „Rüruprente“). Die gezahlten Gesamtbeiträge aus dieser Schicht können bis zum Höchstbeitrag von 20.000 Euro für ledige und 40.000 Euro für zusammen veranlagte Eheleute als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden.
Allerdings sind Ansprüche aus diesen Produkten nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht vererbbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Auszahlung vor dem Beginn der Rentenzahlung. Alle Versorgungen der ersten Schicht werden nachgelagert besteuert, das heißt, die im Alter ausgezahlten monatlichen Renten sind erst dann zu versteuern.
Zweite Schicht – die Zusatzversorgung
Die Zusatzversorgung umfasst die betriebliche Altersvorsorge sowie die durch staatliche Zulagen geförderte private Vorsorge. Dazu zählt beispielsweise die Riester-Rente. Hier gilt: Die im Alter ausgezahlten Summen müssen voll nach dem entsprechenden Steuersatz versteuert werden.
Dritte Schicht – Kapitalanlageprodukte
Hierzu gehören beispielsweise Kapitallebensversicherungen oder private Rentenversicherungen. Beiträge werden hier aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt. Besonderes Merkmal der dritten Schicht: Anders als bei Versorgungen der ersten beiden Schichten kann bei diesen Produkten auch das Kapital entnommen werden, ohne dass dem Vorsorgesparer Vorteile verloren gehen.
